Einführung
Die Familienbeihilfe stellt in Österreich eine wesentliche finanzielle Unterstützung für Familien dar, um die Kosten für die Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder zu decken. Im Jahr 2024 bleibt die Familienbeihilfe ein zentraler Pfeiler der österreichischen Familienpolitik, der darauf abzielt, Familien finanziell zu entlasten und die Kindererziehung zu fördern.
Was ist die Familienbeihilfe?
Die Familienbeihilfe ist eine Leistung der österreichischen Regierung, die Eltern und Erziehungsberechtigten gewährt wird, um die Kosten für die Versorgung und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Ihr Zweck ist es, einen Beitrag zur finanziellen Sicherheit von Familien zu leisten und Kindern unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Eltern gleiche Startbedingungen zu ermöglichen.
Höhe der Familienbeihilfe 2024
Die Höhe der Familienbeihilfe hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Alters des Kindes. Zusätzliche Zulagen können für Kinder mit besonderen Bedürfnissen oder für Alleinerziehende verfügbar sein. In diesem Abschnitt werden die Basisbeträge und möglichen Zulagen für das Jahr 2024 dargelegt.
Die Höhe der Familienbeihilfe beträgt im Jahr 2024 pro Kind 132,31 € ab der Geburt, 141,48 € ab 3 Jahren, 164,22 € ab 10 Jahren und 191,62 € ab 19 Jahren. Pro weiterem Kind gibt es eine Geschwisterstaffelung. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Beihilfe automatisch überwiesen und beträgt 2024 pro Kind 67,78 € monatlich. Es ist keine manuelle Beantragung notwendig. Seit 2023 wird die Familienbeihilfe jährlich an die Inflation angepasst. Sie steigt daher ab 2024 um 9,7 Prozent.
Alter des Kindes | 2023 | 2024 |
---|---|---|
ab Geburt | 120,61 Euro | 132,31 Euro |
ab 3 Jahren | 128,97 Euro | 141,48 Euro |
ab 10 Jahren | 149,70 Euro | 164,22 Euro |
ab 19 Jahren | 174,68 Euro | 191,62 Euro |
Geschwisterstaffelung
Ab dem zweiten Kind wird gestaffelt mehr Geld pro Kind ausgezahlt. Auch diese wird seit 2023 in die Inflation angepasst.
Geschwisterstaffel | 2023 | 2024 |
---|---|---|
2 Kinder | 7,51 Euro | 8,24 Euro |
3 Kinder | 18,41 Euro | 20,20 Euro |
4 Kinder | 28,04 Euro | 30,76 Euro |
5 Kinder | 33,86 Euro | 37,14 Euro |
6 Kinder | 37,77 Euro | 41,43 Euro |
7 Kinder + | 55,02 Euro | 60,36 Euro |
Der Kinderabsetzbetrag wird ebenso inflationsbedingt 2024 um 9,7 % auf 67,78 Euro pro Kind pro Monat angepasst.
Antragsverfahren
Seit dem 01. Mai 2019 ist für die Beantragung der Familienbeihilfe für in Österreich geborene Kinder kein Formular mehr erforderlich. Dennoch besteht die Möglichkeit, mittels des Formulars Beih100 einen direkten Antrag beim Finanzamt zu stellen.
Um die Familienbeihilfe zu erhalten, wird das Formular Beih100 beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Dies kann entweder direkt über die Online-Plattform FinanzOnline, per Post oder auch persönlich vor Ort erfolgen.
Für nach dem 01.05.2019 in Österreich geborene Kinder erübrigt sich ein Antrag via Formular Beih100, da die Beihilfe nach der Geburtsmeldung durch die Eltern automatisch vom Amt ausbezahlt wird.
Vorgehensweise für Geburten vor dem 01. Mai 2019:
– Formular online herunterladen oder auf der Plattform aufrufen.
– Notwendige Angaben zum Antrag ausfüllen, inklusive Angaben zu Kindern und etwaiger Geschwisterregelung.
– Antrag auf Kindergeld mittels Formular einreichen und den entsprechenden Betrag erhalten.
Seit 2005 bietet sich auch die Möglichkeit, den Antrag (Beih. 1) elektronisch via FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln, was den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert und eine schnelle Abwicklung von zu Hause aus ermöglicht.
Ermitteln Sie die Höhe Ihres Kindergeldes bzw. Ihrer Familienbeihilfe in Österreich und stellen Sie Ihren Anspruch sicher. Die Familienbeihilfe ist generell steuerfrei und wird somit nicht in der Einkommensteuererklärung aufgeführt. Umfassende Informationen zu Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld während des Mutterschutzes sind online abrufbar. Links zu offiziellen Internetadressen gibt es weiter unten im Artikel!
Detaillierte Auskünfte bietet zudem die Ausführungsverordnung zum Familienlastenausgleichsgesetz von 1967. Grundsätzlich gilt: die Beantragung der Kinderbeihilfe erfolgt beim Finanzamt, in dessen Einzugsbereich der Wohnsitz liegt.
Erhöhte Familienbeihilfe
Im Jahr 2024 beläuft sich die zusätzliche Unterstützung im Rahmen der erhöhten Familienbeihilfe auf monatlich 180,90 Euro. Diese Zusatzleistung wird für Kinder gewährt, deren Behinderungsgrad über 50% liegt oder die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, und kommt zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe.
Die zum Ausdrucken, Ausfüllen und Speichern verfügbaren Formulare für die Anträge können auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen eingesehen werden. Speziell in der Kategorie „Steuerformulare“ findet man in der Liste unter dem Abschnitt „Beihilfen“ die Formulare für den Antrag auf Familienbeihilfe (Beih 1) sowie für den Antrag auf die erhöhte Familienbeihilfe (Beih 3).
Zuverdienstgrenze
Studierende, die neben ihrem akademischen Werdegang einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und somit ein zusätzliches Einkommen generieren, können auch die Familienbeihilfe beanspruchen. Es gilt jedoch eine Grenze für diesen Zusatzverdienst, die festlegt, dass das jährliche Bruttoeinkommen aus solchen Tätigkeiten 15.000 Euro nicht überschreiten darf. Dies bedeutet konkret, dass Studierende, die im Laufe eines Kalenderjahres bis zu dieser Summe dazuverdienen, ihre Berechtigung für die Familienbeihilfe beibehalten, wodurch ein finanzieller Ausgleich zwischen Studium und beruflicher Tätigkeit gefördert wird.
Kompensationen aus einem offiziell anerkannten Ausbildungsverhältnis sowie Leistungen aus Waisenrenten und -versorgungen bleiben weiterhin von der Betrachtung ausgeschlossen. Im Zuge der Erhöhung der Einkommensgrenze und der Berechnung des Einkommens bezogen auf das Kalenderjahr entfällt die bisherige Vergünstigung für Ferienjobs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001. Diese Bestimmungen finden auf Vollwaisen in gleicher Weise Anwendung.
Schulstartgeld
Jeden August wird ein Betrag von 116,10 Euro als Schulstartgeld für jedes Kind im Alter zwischen 6 und 15 Jahren überwiesen. Diese Zahlung wird zusammen mit der Familienbeihilfe für den Monat August vorgenommen, weshalb kein zusätzlicher Antrag erforderlich ist.
Familienbeihilfe für Volljährige
Familienbeihilfe für Kinder über 18 Jahre wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt und ist bis spätestens zur Vollendung des 24. Lebensjahres (in Sonderfällen bis zum 25.) möglich:
– Die Beihilfe wird für Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, ausbezahlt. Hierbei sind sämtliche Formen der schulischen oder kursbasierten Ausbildung eingeschlossen, sofern diese ernsthaft mit dem Ziel verfolgt werden, eine Grundlage für das spätere Berufsleben zu schaffen.
– Ebenfalls Anspruch besteht für Kinder, die an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltschutzjahr, einem Europäischen Freiwilligendienst oder einem Auslandsdienst wie dem Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst teilnehmen. Dies umfasst auch die Zeiträume zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn eines solchen Dienstes sowie die Zeit nach Beendigung eines Auslandseinsatzes bis zum Start oder der Weiterführung der Berufsausbildung, vorausgesetzt, die Ausbildung beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
– Anspruch besteht auch für die Übergangszeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Start der weiteren Berufsausbildung (beispielsweise zwischen dem Abschluss der Matura und dem Beginn eines Studiums), sofern die Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird.
– Für die Dauer zwischen dem Abschluss des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn beziehungsweise der Fortsetzung der Berufsausbildung besteht ebenfalls ein Anspruch, wenn die Ausbildung unverzüglich angetreten wird.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für verheiratete oder geschiedene Kinder besteht nur, wenn die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig sind, etwa weil der Ehepartner oder die Ehepartnerin nur ein geringes Einkommen hat.
Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes selbst wird keine Familienbeihilfe gezahlt.
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