Einführung
Die Familienbeihilfe stellt in Österreich eine wesentliche finanzielle Unterstützung für Familien dar, um die Kosten für die Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder zu decken. Im Jahr 2024 bleibt die Familienbeihilfe ein zentraler Pfeiler der österreichischen Familienpolitik, der darauf abzielt, Familien finanziell zu entlasten und die Kindererziehung zu fördern. Mehrkinderzuschlag wird ab dem zweiten Kind gestaffelt gewährt. Hier erfahren Sie, wieviel Familienbeihilfe extra ausgeschüttet wird.
Geschwisterstaffelung / Mehrkinderzuschlag
Ab dem zweiten Kind wird gestaffelt mehr Geld pro Kind ausgezahlt. Diese zusätzliche Familienbeihilfe ist als Mehrkinderzuschlag bekannt. Auch diese wird seit 2023 in die Inflation angepasst.
Geschwisterstaffel | 2023 | 2024 |
---|---|---|
2 Kinder | 7,51 Euro | 8,24 Euro |
3 Kinder | 18,41 Euro | 20,20 Euro |
4 Kinder | 28,04 Euro | 30,76 Euro |
5 Kinder | 33,86 Euro | 37,14 Euro |
6 Kinder | 37,77 Euro | 41,43 Euro |
7 Kinder + | 55,02 Euro | 60,36 Euro |
Der Kinderabsetzbetrag wird ebenso inflationsbedingt 2024 um 9,7 % auf 67,78 Euro pro Kind pro Monat angepasst.
Erhöhte Familienbeihilfe
Im Jahr 2024 beläuft sich die zusätzliche Unterstützung im Rahmen der erhöhten Familienbeihilfe auf monatlich 180,90 Euro. Diese Zusatzleistung wird für Kinder gewährt, deren Behinderungsgrad über 50% liegt oder die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, und kommt zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe.
Die zum Ausdrucken, Ausfüllen und Speichern verfügbaren Formulare für die Anträge können auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen eingesehen werden. Speziell in der Kategorie „Steuerformulare“ findet man in der Liste unter dem Abschnitt „Beihilfen“ die Formulare für den Antrag auf Familienbeihilfe (Beih 1) sowie für den Antrag auf die erhöhte Familienbeihilfe (Beih 3).
Schulstartgeld
Jeden August wird ein Betrag von 116,10 Euro als Schulstartgeld für jedes Kind im Alter zwischen 6 und 15 Jahren überwiesen. Diese Zahlung wird zusammen mit der Familienbeihilfe für den Monat August vorgenommen, weshalb kein zusätzlicher Antrag erforderlich ist.
Familienbeihilfe für Volljährige
Familienbeihilfe für Kinder über 18 Jahre wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt und ist bis spätestens zur Vollendung des 24. Lebensjahres (in Sonderfällen bis zum 25.) möglich:
– Die Beihilfe wird für Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, ausbezahlt. Hierbei sind sämtliche Formen der schulischen oder kursbasierten Ausbildung eingeschlossen, sofern diese ernsthaft mit dem Ziel verfolgt werden, eine Grundlage für das spätere Berufsleben zu schaffen.
– Ebenfalls Anspruch besteht für Kinder, die an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltschutzjahr, einem Europäischen Freiwilligendienst oder einem Auslandsdienst wie dem Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst teilnehmen. Dies umfasst auch die Zeiträume zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn eines solchen Dienstes sowie die Zeit nach Beendigung eines Auslandseinsatzes bis zum Start oder der Weiterführung der Berufsausbildung, vorausgesetzt, die Ausbildung beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
– Anspruch besteht auch für die Übergangszeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Start der weiteren Berufsausbildung (beispielsweise zwischen dem Abschluss der Matura und dem Beginn eines Studiums), sofern die Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird.
– Für die Dauer zwischen dem Abschluss des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn beziehungsweise der Fortsetzung der Berufsausbildung besteht ebenfalls ein Anspruch, wenn die Ausbildung unverzüglich angetreten wird.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für verheiratete oder geschiedene Kinder besteht nur, wenn die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig sind, etwa weil der Ehepartner oder die Ehepartnerin nur ein geringes Einkommen hat.
Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes selbst wird keine Familienbeihilfe gezahlt.
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